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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Marc Flogaus für Lohnabfüllungsverträge

1. Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Zubereitung und Abfüllung der vertraglich vereinbarten Getränke in der vereinbarten Menge durch Marc Flogaus (im Folgenden: MF). Der Auftraggeber liefert die zur Zubereitung benötigten Zutaten an dem vertraglich bestimmten Lieferdatum an und holt die abgefüllten Flaschen an dem vertraglich bestimmten Abholdatum ab. Die Abfüllung erfolgt in Flaschen, deren Typ und Größe bei jeder Order spezifiziert wird. Die Zubereitung erfolgt allein auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Ausmischanleitung und mit den vom Auftraggeber gelieferten Zutaten.

1.2. Die Abrechnung obiger Leistungen erfolgt auf Basis der vereinbarten Preise.

1.3. MF wird nicht für Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, sondern ausschließlich für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB tätig. Der Auftraggeber sichert zu, kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zu sein.

1.4. Die Lohnabfüllung erfolgt vorbehaltlich einer anderen Individualvereinbarung in zwei Phasen. Zunächst werden im Rahmen einer sog. Entwicklungsphase Probeabfüllungen zur Qualitätsprüfung- und Verbesserung vorgenommen. Nach übereinstimmender Beendigung der Entwicklungsphase beginnt die eigentliche Lohnabfüllungsphase zu den in diesen Vertragsbestimmungen zugrunde gelegten Konditionen.

2. Pflichten des Auftraggebers

2.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Zubereitung der Getränke erforderlichen Zutaten nebst der erforderlichen Ausmischanleitung (Rezept) auf eigene Kosten und eigene Rechnung an MF zu liefern. Abweichende Regelungen können für den Einzelfall getroffen werden.

2.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Mangelfreiheit der Zutaten bei Anlieferung und bis zur Verwertung im Rahmen der Getränkeproduktion.

2.3. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, MF über die Eigenschaften der eingesetzten Rohstoffe bestmöglich aufzuklären, insbesondere über das Verhalten der Rohstoffe bei Zwischenlagerung und der geplanten Weiterverarbeitung.

2.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlieferung an dem vereinbarten Lieferdatum vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist MF frei von der Pflicht, die Abfüllung bis zu dem vereinbarten Abholtermin vorzunehmen. Das Risiko des Rohstoffwertes geht in diesem Falle zurück auf den Auftraggeber über. Entstehen MF durch die nicht termingerechte Anlieferung Stillstandskosten von Produktionsanlagen, hat MF das Recht, den Erlösausfall dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

2.5. Der Auftraggeber übernimmt allein die rechtliche Verantwortung für das Fertigprodukt.

2.6. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die Zustimmung zur Überleitung der Lohnabfüllung von der Entwicklungs- in die Lohnabfüllungsphase nur aus berechtigten Gründen zu versagen. Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen auf die Zustimmungsanfrage von MF, gilt die Zustimmung als erteilt.

3. Pflichten von MF

3.1. MF verpflichtet sich, die vereinbarte Getränkemenge nach der Ausmischanleitung des Auftraggebers mit den gelieferten Zutaten herzustellen und in die vereinbarten Flaschen bis zum Abholdatum abzufüllen.

3.2. Je nach konkretem Auftrag werden MF die folgenden Dienstleistungen erbringen:

Das Abfüllen der Getränke umfasst das Etikettieren inkl. Mindesthaltbarkeitsdatum- bzw. Chargenaufdruck, Verkorken inkl. Anbringung und Verschrumpfung von Schrumpfkapseln. Das Verpacken erfolgt in Sechser-Kartons auf Paletten oder in Kisten oder Lose. Wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, werden die Getränke in Sechser-Kartons auf Paletten verpackt. Abweichende Regelungen können für den Einzelfall getroffen werden.

3.3. MF verpflichtet sich, zu dem vereinbarten Zeitpunkt mit der Entwicklungsphase der Getränkeherstellung zu beginnen. Nach Abschluss der Entwicklungsphase übermittelt MF dem Auftraggeber die gewonnenen Ergebnisse und erbittet schriftlich die Zustimmung zum Übergang in die Produktionsphase.

3.4. MF ist nur verpflichtet, die vom Auftraggeber angelieferten Zutaten vor Verwendung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen.

4. Gewährleistung

4.1. Während der Entwicklungsphase gewährleistet MF keine bestimmte Qualität der Getränke. Der Qualitätsmaßstab für die nachfolgende Lohnabfüllphase wird während der Entwicklungsmaßstab in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber vielmehr erst festgelegt und durch die schriftliche Zustimmung zum Übergang in die Lohnabfüllphase fixiert.

4.2. Während der Lohnabfüllphase gewährleistet MF die zuvor übereinstimmend festgelegte Qualität für die Dauer von sieben Tagen nach Abfüllung.

4.3. MF haftet nicht für Fehler, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen und sich negativ auf das Endprodukt auswirken.

MF übernimmt keine Gewährleistung für Produkte mit einem besonders gesteigerten Risiko der Verderbnis. Hierzu zählen: Getränke aus Trauben und Ananas, fermentierte Produkte, Kaltauszüge, Künstliche Süßungsmittel, Binde & Verdickungsmittel sowie Kaffee- und Teegetränke. MF gewährleistet diesbezüglich nur ihr bestes Bestreben zur Herstellung der Getränke nach gewünschter Qualität.

4.4. MF gewährleistet keine besonderen Eigenschaften der fertig abgefüllten Getränke, wie etwa spezielle Nährstoffzusammensetzungen oder einen bestimmten Alkoholgehalt.

5. Haftung

5.1. Die Haftung von MF ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ausgenommen hiervon sind Fälle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Fälle des groben Verschuldens.

5.2. In sonstigen Fällen haftet MF nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist eine Haftung seitens MF ausgeschlossen.

5.3. Die Haftung von MF ist begrenzt auf eine maximale Haftungssumme i.H.v. 50% des Auftragswerts (ausgenommen die unbeschränkte Haftung gem. § 5.1).

5.4. MF haftet für keinerlei Steuerverbindlichkeiten, die sich aus der Beschaffenheit der vom Auftraggeber georderten Getränke ergeben. Der Auftraggeber stellt die MF in jedem Fall von sämtlichen derartigen Steuerverbindlichkeiten im Innenverhältnis frei.

6. Eigentumsvorbehalt

Soweit MF die Flaschen zur Verfügung stellt gilt das Folgende:

6.1. Zur Sicherung seiner Zahlungsforderung gegen den Auftraggeber behält sich MF bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung das Eigentum an den Flaschen vor.

6.2. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit den Getränken des Auftraggebers oder anderen Sachen oder bei Be- oder Verarbeitung durch den Auftraggeber erwirbt MF Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

6.3. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern.

6.4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber zur Sicherung der Zahlungsforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber an MF ab.

6.5. MF ermächtigt den Auftraggeber, die an MF abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung von MF einzuziehen.

7. Gebindeeinheiten

Im Fall von Mehrweggebinden gilt das Folgende:

7.1. Die Gebindeeinheiten – das sind Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen und Fässer – werden dem Auftraggeber nur leihweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen. Aus Gründen der Eigentumssicherung wird ein in der Rechnung separat ausgewiesener Pfandbetrag je Gebindeeinheit abgerechnet.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gebinde unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monaten nach Abholung der Lieferung an die MF zurückzugeben. Für zerstörte oder aus anderen Gründen unbrauchbare Gebindeeinheiten erfolgt keine Pfandgutschrift. Derartige Gebinde werden für den Auftraggeber mit der Maßgabe bereitgestellt, innerhalb von 14 Tagen darüber zu verfügen. Erfolgt keine Verfügung, geht das Verfügungsrecht an MF über.

7.3. Für Gutschriften ist die von MF durchgeführte Feststellung der Art und Zahl der zurückgenommenen Gebinde maßgebend.

8. Preise und Zahlungsbestimmungen

8.1. Die MF zustehende Vergütung ergibt sich aus der vertraglich festgelegten Preisliste.

8.2. Die vereinbarte Vergütung darf mit Wirkung gegenüber dem Auftraggeber nur unter Einhaltung einer viermonatigen Ankündigungsfrist durch schriftliche Erklärung verändert werden.

8.3. Für die ersten drei Abfüllchargen hat der Auftraggeber vollständig in Vorleistung zu treten. Für weitere Lieferungen im ersten Vertragsjahr ist durch den Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes bei Vertragsschluss zu zahlen und die Restzahlung bei Lieferung oder Abholung der Ware. Ab dem zweiten Vertragsjahr wird dem Auftraggeber ein Zahlungsziel von 10 Tagen zu 2% Skonto oder 30 Tagen / netto eingeräumt.

9. Geheimhaltungs-, Informations- und Auskunftspflichten

9.1. Die Parteien verpflichten sich, gegenüber Dritten über den Inhalt dieses Vertrages und allen damit in Zusammenhang stehenden Informationen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags.

9.2. Die Vertragsparteien dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen Dritten nicht zugänglich machen.

9.3. Der Auftraggeber wird auch seine Betriebsangehörigen über ihre Betriebszugehörigkeit hinaus zur Verschwiegenheit verpflichten.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1. Die Vertragsparteien vereinbaren die alleinige Anwendbarkeit Deutschen Rechts.

10.2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem und auf Grund dieses Vertrages ist Köln.

10.3. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

10.4. Vorliegender Vertrag regelt die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien abschließend.

10.5. Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf seinerseits der Schriftform.

10.6. Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln